Was ist eine Wohnungsgeberbestätigung?
Die Wohnungsgeberbestätigung ist ein schriftlicher Nachweis nach § 19 Bundesmeldegesetz (BMG), mit dem der Wohnungsgeber – in der Regel der Vermieter – bestätigt, dass eine Person in eine bestimmte Wohnung eingezogen ist. Seit dem 1. November 2015 müssen Sie dieses Dokument bei jeder Anmeldung oder Ummeldung beim Bürgeramt vorlegen. Ohne die Bestätigung kann die Meldebehörde Ihre Anmeldung ablehnen.
Wichtig zu wissen: Die Bestätigung belegt ausschließlich den Wohnungswechsel. Sie ist kein Mietvertrag, kein Eigentumsnachweis und sagt nichts über Mietschulden oder die Wirksamkeit des Mietverhältnisses aus. Auch der Mietvertrag allein reicht für die Anmeldung nicht aus – die Behörde verlangt ausdrücklich das Formular nach § 19 BMG mit allen Pflichtangaben.
Wer muss sie ausstellen? (§ 19 BMG)
Ausstellen muss die Bestätigung der Wohnungsgeber – also die Person oder Stelle, die Ihnen die Wohnung tatsächlich überlässt. Das ist meist der Vermieter oder Eigentümer, kann aber auch eine Hausverwaltung oder ein beauftragter Verwalter sein. Der Wohnungsgeber ist gesetzlich verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken und den Einzug schriftlich zu bestätigen.
Nach § 19 Abs. 3 BMG muss die Bestätigung mindestens enthalten: Name und Anschrift des Wohnungsgebers, bei abweichendem Eigentümer zusätzlich dessen Namen, das Einzugsdatum, die vollständige Anschrift der Wohnung sowie die Namen aller einziehenden meldepflichtigen Personen. Fehlen Pflichtangaben, kann die Meldebehörde eine Ergänzung verlangen – unser Generator fragt daher alle erforderlichen Felder strukturiert ab.
Frist: 14 Tage nach Einzug
Nach § 17 Abs. 1 BMG müssen Sie sich innerhalb von 14 Tagen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden. Lassen Sie sich die Wohnungsgeberbestätigung daher am besten direkt bei der Schlüsselübergabe ausstellen – oder bitten Sie Ihren Vermieter zeitnah darum. So vermeiden Sie Stress kurz vor Fristablauf.
Die Fristen gelten übrigens auch für den Wohnungsgeber: Wer den Einzug falsch, verspätet oder gar nicht bestätigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro geahndet werden kann (§ 54 BMG). Noch teurer wird es bei sogenannten Scheinanmeldungen – wer eine Wohnanschrift für eine Anmeldung zur Verfügung stellt, obwohl gar kein Einzug stattfindet, riskiert bis zu 50.000 Euro Bußgeld.
Wohnungsgeberbestätigung bei Untermiete
Auch bei Untermiete brauchen Sie eine Wohnungsgeberbestätigung. In diesem Fall ist der Hauptmieter Ihr Wohnungsgeber: Er überlässt Ihnen die Wohnung (oder einen Teil davon) tatsächlich und muss Ihnen daher den Einzug schriftlich bestätigen. Ist der Hauptmieter nicht gleichzeitig Eigentümer der Wohnung, muss in der Bestätigung zusätzlich der Name des Eigentümers angegeben werden.
Tipp: Klären Sie das Thema am besten bereits beim Abschluss des Untermietvertrags und lassen Sie sich die unterschriebene Bestätigung zusammen mit den Schlüsseln aushändigen.
Was tun ohne Wohnungsgeberbestätigung?
Was passiert, wenn der Vermieter die Bestätigung verweigert oder nicht erreichbar ist? Wenden Sie sich in diesem Fall direkt an die Meldebehörde und schildern Sie die Situation. In begründeten Ausnahmefällen akzeptiert die Behörde statt der Bestätigung eine Selbsterklärung oder eidesstattliche Versicherung über den Einzug.
Ziehen Sie in Ihre eigene Immobilie, benötigen Sie ebenfalls keine Wohnungsgeberbestätigung eines Dritten: Hier genügt Ihre Selbsterklärung als Eigentümer. Beachten Sie aber: Die Meldebehörde kann nach § 19 Abs. 5 BMG beim Wohnungsgeber Auskünfte einholen – eine Verweigerung durch den Vermieter bleibt für diesen nicht folgenlos, ihm droht das genannte Bußgeld von bis zu 1.000 Euro.